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   OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93 (https://dejure.org/1994,3146)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.09.1994 - 2 L 93/93 (https://dejure.org/1994,3146)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. September 1994 - 2 L 93/93 (https://dejure.org/1994,3146)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 4 A 304/92
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Die Grundgebühr ist demnach nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG an Umfang und Art der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung zu orientieren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11; BayVGH, Urt. v. 15.03.1991 - 23 B 90.2230 -, KStZ 1992, 11; zur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG, siehe Beschl. d. Senats v. 11.02.1993 - 2 K 3/92 - vgl. auch Thiem, KAG, § 6 Rdnr. 105, Driehaus/Dahmen, KAG, § 6 Rdnr. 497).

    Die beiden Gemeinden liegen unbeschadet der Idee des "Urlaubs auf dem Bauernhof" jedenfalls ebensowenig in einem ausgesprochenen Feriengebiet, welches typischerweise Eigentumswohnungen aufweist, die nicht ganzjährig genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18. Juli 1974 - III OVG C 5/73 -, DVBl. 1975, 379 = OVGE 30, 428), wie die drei Gaststätten als Großverbraucher angesehen werden können, die gegebenenfalls einen besonderen Maßstab erforderlich machen könnten (vgl. zur Abwassergebühr: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.04.1983 - 14 C 1/81 -, Die Gemeinde 1984, 26).

    Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit dem von der Rechtsprechung bisher ebenfalls für zulässig erachteten Maßstab der Nenngröße des Wasserzählers (BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31, BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, aaO; BayVGH, Urt. v. 15.03.1991, a.a.O.; BayVGH, B. v. 30.07.1991 - 23 N 91.755; BayVGH, Urteil v. 18.12.1992 - 23 B 90.2251 - vgl. zur Abwassergrundgebühr: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.04.1983, a.a.O.), daß die Wahl eines Wohneinheitenmaßstabes im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

  • VGH Bayern, 15.03.1991 - 23 B 90.2230

    Zulässigkeit der Rückwirkung von kommunalen Satzungen; Berechnung von Gebühren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Die Grundgebühr ist demnach nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG an Umfang und Art der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung zu orientieren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11; BayVGH, Urt. v. 15.03.1991 - 23 B 90.2230 -, KStZ 1992, 11; zur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG, siehe Beschl. d. Senats v. 11.02.1993 - 2 K 3/92 - vgl. auch Thiem, KAG, § 6 Rdnr. 105, Driehaus/Dahmen, KAG, § 6 Rdnr. 497).

    Die Rechtsprechung hat einen sich aus der Zahl der Räume und damit der Wohnungsgröße oder auch an der Zahl der Zapfstellen orientierenden Maßstab auch für zulässig erachtet (BVerwG, Urt. v. 01. August 1986, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.1974, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 15.03.1991 - 23 B 90.2230 -, KStZ 1992, 11).

    Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit dem von der Rechtsprechung bisher ebenfalls für zulässig erachteten Maßstab der Nenngröße des Wasserzählers (BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31, BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, aaO; BayVGH, Urt. v. 15.03.1991, a.a.O.; BayVGH, B. v. 30.07.1991 - 23 N 91.755; BayVGH, Urteil v. 18.12.1992 - 23 B 90.2251 - vgl. zur Abwassergrundgebühr: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.04.1983, a.a.O.), daß die Wahl eines Wohneinheitenmaßstabes im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

  • FG Saarland, 28.04.1994 - 2 K 3/92
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Die Grundgebühr ist demnach nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG an Umfang und Art der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung zu orientieren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11; BayVGH, Urt. v. 15.03.1991 - 23 B 90.2230 -, KStZ 1992, 11; zur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG, siehe Beschl. d. Senats v. 11.02.1993 - 2 K 3/92 - vgl. auch Thiem, KAG, § 6 Rdnr. 105, Driehaus/Dahmen, KAG, § 6 Rdnr. 497).

    Das Gericht hat insbesondere nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.07.1964 - 1 BvR 375/62 -, BVerfGE 18, 121, 124; Driehaus/Bauernfeind, KAG, Rdnr. 50 zu § 2 m.w.N.; vgl. zu der gerichtlichen Kontrolltiefe im einzelnen: Beschl. d. Senats v. 11.02.1993 - 2 K 3/92 -).

  • VGH Bayern, 30.07.1991 - 23 N 91.755
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit dem von der Rechtsprechung bisher ebenfalls für zulässig erachteten Maßstab der Nenngröße des Wasserzählers (BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31, BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, aaO; BayVGH, Urt. v. 15.03.1991, a.a.O.; BayVGH, B. v. 30.07.1991 - 23 N 91.755; BayVGH, Urteil v. 18.12.1992 - 23 B 90.2251 - vgl. zur Abwassergrundgebühr: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.04.1983, a.a.O.), daß die Wahl eines Wohneinheitenmaßstabes im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

    Da derartige Zweifel für den Senat auch nicht ersichtlich sind, ist eine Überprüfung der Beitragskalkulation im Hinblick auf die Berechnung des Grundgebührensatzes nicht angezeigt (vgl. BayVGH, Entscheidung v. 30.07.1991 - 23 N 91.755 -).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung müssen etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung müssen diesen Unterschieden entsprechende, in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -,KStZ 1982, 69, verweisend auf OVG Lüneburg, Urt. v. 09.11.1978 - III A 292/77 - Bitterberg/Gosch, Anm. 9.1 zu § 6 KAG).
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Das Gericht hat insbesondere nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.07.1964 - 1 BvR 375/62 -, BVerfGE 18, 121, 124; Driehaus/Bauernfeind, KAG, Rdnr. 50 zu § 2 m.w.N.; vgl. zu der gerichtlichen Kontrolltiefe im einzelnen: Beschl. d. Senats v. 11.02.1993 - 2 K 3/92 -).
  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit dem von der Rechtsprechung bisher ebenfalls für zulässig erachteten Maßstab der Nenngröße des Wasserzählers (BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31, BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, aaO; BayVGH, Urt. v. 15.03.1991, a.a.O.; BayVGH, B. v. 30.07.1991 - 23 N 91.755; BayVGH, Urteil v. 18.12.1992 - 23 B 90.2251 - vgl. zur Abwassergrundgebühr: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.04.1983, a.a.O.), daß die Wahl eines Wohneinheitenmaßstabes im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Dem steht nicht entgegen, daß im Anschlußbeitragsrecht ein Maßstab nach der Zahl der Wohneinheiten grundsätzlich unzulässig ist (std. Rspr. d. Senats seit dem Urt. v. 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, KStZ 1992, 157 = Die Gemeinde 1992, 322, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1969 - II A 687/67

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren wegen des Anschlusses eines Grundstücks

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Der Senat folgt hier insbesondere nicht der Auffassung, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, unter mehreren Ersatzmaßstäben denjenigen zu wählen, der im Vergleich zu anderen der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt (zur Abwassergebühr: OVG Münster, Urt. v. 14.05.1969 - II A 687/67 -, OVGE 25, 47).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 99.67

    Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren - Mietwert des Grundstücks als

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
    Die der Gebührenberechnung zugrundeliegende Berechnungseinheit muß daher geeignet sein, das angemessene Verhältnis nicht nur insgesamt, sondern in jedem Einzelfall herzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1968 - VII C 99.67 -, BVerwGE 31, 33, 34; Bitterberg/Gosch, Anm. 5.2.2 zu § 4 KAG).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.1993 - 2 K 9/91

    Auwendungen; Abfallzwischenlager; Kosten; Rechnungsperiode; Kostenunterdeckung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 2 L 149/91
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.07.1974 - III C 5/73
  • VGH Bayern, 18.12.1992 - 23 B 90.2251
  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

    Dem liegt die Erfahrungstatsache zu Grunde, dass die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14 -, Rdnr. 21, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.04.2004, 1 K 93/03, Rdnr. 10, ziert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 29; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2002, 2 D 78/00.NE, Rdnr. 95, zitiert nach juris).

    Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den "feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rdnr. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

    Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, juris Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64, 67).

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabs beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012- OVG 9 A 7.10, juris Rn. 37 mwN; OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 - 2 L 93/93, juris Rn. 32; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO).
  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einseitigen

    Dem liegt die Erfahrungstatsache zu Grunde, dass die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93/03, Rn. 10, ziert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 29; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.05.2002, 2 D 78/00.NE, Rn. 95, zitiert nach juris).

    Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den "feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

    Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, a.a.O., Rn. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur wie hier auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 9/05

    Gebührenerhebung durch Stadtwerke

    Nach ständiger Rechtsprechung dienen Grundgebühren im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG der Deckung der Vorhaltekosten (Fixkosten) und sind das Entgelt für die Vorhalteleistung (Senatsurt. v. 22.09.1994 - 2 L 93/93 -, Die Gemeinde 1994, 392 = SchlHA 1994, 311; Urt. v. 22.10.2003 - 2 LB 148/02 -, Die Gemeinde 2004, 123 = NordÖR 2004, 258 = SchlHA 2004, 347).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2011 - 2 LB 23/10

    Bemessung von Niederschlagswassergebühren

    Auch ein der Wirklichkeit sehr nahe kommender Maßstab ist inhaltlich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab und entzieht sich damit einer juristisch exakten, auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Erkenntnisse oder mathematischer Berechnungen beruhenden Beantwortung der Frage, wie nahe er der Wirklichkeit kommt (std. Rspr. des Senats, so schon Urt. v. 22.09.1994 - 2 L 93/93 -, Die Gemeinde 1994, 392 = GemHH 1995, 17 = SchlHA 1994, 311).

    Ein Verstoß dagegen liegt (nur) vor, wenn der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum dergestalt missbraucht, dass sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung (Ungleichbehandlung) finden lässt, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.1978 - 1 BvL 13/76 -" NJW 1978, 933/935; BVerwG, Urt. v. 08.11.1968 - VII C 99.67 -" BVerwGE 31, 33/34; Senatsurt. v. 22.09.1994, a.a.O.), Senatsurt. v. 06.06.1996 - 2 K 1/95 - s. a. Senatsurt. v. 03.06.2010 - 2 LB 27/09 -, KStZ 2010, 215 = SchlHA 2011, 38).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 LB 148/02

    Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit von Abfallgebührenbescheiden; Bemessung

    Grundgebühren dienen der Deckung der Vorhaltekosten (Fixkosten) und sind das Entgelt für die Vorhalteleistung (vgl. Urteil des Senats vom 22.09.1994 - 2 L 93/93 -, Die Gemeinde 1994, 392 = SchlHA 1994, 311 und Beschluss vom 03.03.2000 - 2 M 59/99 -, Die Gemeinde 2000, 143).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1997 - 2 L 196/95
    Dieses Vorbringen rechtfertigt keine einheitliche Maßstabsgestaltung in dem von dem Beklagten gewählten Sinn, weil damit ein hierfür erforderliches strukturell weitgehend homogenes Abrechnungsgebiet in haushaltsähnlichen Größenordnungen (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 22.09.1994 - 2 L 93/93 - Die Gemeinde 1994, 392/394) nicht schlüssig dargetan ist.

    Sie sind folglich einer jeweils gesonderten Betrachtung zu unterziehen, weil ihnen insoweit zwei selbständige Leistungen unterworfen sind, die jede für sich einem besonderen Gebührentatbestand zugeordnet ist und für die die Gebühr nach verschiedenen Bemessungsgrundlagen erhoben werden (vgl. Thiem/Böttcher, a.a.0., § 6 KAG, Rdnr. 49 a.E.; Urt. d. Senats v. 29.09.1994 - 2 L 93/93 - a.a.0.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2004 - 1 K 93/03

    Abwassergebühren, Grundgebühr, Maßstab, Wohneinheiten

    Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig zum dortigen Kommunalabgabenrecht (OVG SH, GemHH 1995, 17).
  • VG Schleswig, 26.09.2018 - 4 A 209/17

    Erhebung einer Grundgebühr für die Entsorgung von Niederschlagswasser

    Die Grundgebühren dienen dazu, insbesondere die nur zeitweiligen Teilnehmer an den Kosten für das Vorhalten der Anlage angemessen zu beteiligen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 1994 - 2 L 93/93 -, Rn. 25, juris - zu Grundgebühren bei der Wasserversorgung).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01

    Zentrale Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsanlage, Abwassergebühr,

    Dieser Gesichtspunkt kommt bei der hier in Rede stehenden Grundgebühr indes nicht zum Tragen, da es sich bei ihr um eine zeitabschnittsweise anpassbare und anzupassende Abgabe handelt (Senatsurteil v. 22.09.1994 - 2 L 93/03 -, Die Gemeinde 1994, 392 = GemHH 1995, 17 = SchlHA 1994, 311).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
  • LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13

    Festsetzung von Tarifen bzgl. der Leistungen zur Daseinsvorsorge auf Grundlage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2003 - 1 L 362/01

    Grundgebühren, Fälligkeit, Satzung, Mindestinhalt, Gebührenmaßstab

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1999 - 2 L 84/97

    Formelle Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides in Gestalt des

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung von Schmutzwassergebühren; Erhebung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.1999 - 2 K 19/97

    Zentrale Abwasserbeseitigung; Nichtigkeit verschiedener Satzungsvorschriften;

  • LG Cottbus, 18.03.2014 - 11 O 84/08

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens in Brandenburg: Einseitige

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2007 - 4 L 321/06

    Zum personengebundenen Grundgebührenmaßstab im Abwassergebührenrecht

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.06.2008 - 2 LA 124/07
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2000 - 2 M 59/99
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 KN 7/02

    Benutzungsgebühr, dezentrale Abwasserbeseitigung, Gebührensatzung

  • VG Schleswig, 26.08.2002 - 4 A 226/01
  • VG Schwerin, 05.01.2012 - 8 A 2256/05

    Wasser- und Abwassergebühren: Keine Geltung der AVBWasserV, Bemessung von

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